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   VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17   

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VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17 (https://dejure.org/2019,11464)
VG Potsdam, Entscheidung vom 30.04.2019 - 7 K 6497/17 (https://dejure.org/2019,11464)
VG Potsdam, Entscheidung vom 30. April 2019 - 7 K 6497/17 (https://dejure.org/2019,11464)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17
    Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 keine Kosten zu tragen habe, weil er für die Gewährung von Leistungen während dieser Zeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - nach dem sich die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -) richte - nicht zuständig gewesen sei.

    Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).

    § 86 Abs. 3 SGB VIII, wonach § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, ist nicht anwendbar, weil nur die Fälle erfasst werden, in denen die Eltern bereits vor oder bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 22).

    Allerdings ist wegen der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während des Leistungsbezugs eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 23).

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Mutter des die Hilfe empfangenden Kindes einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit dem Kindesvater begründet hätte, was hier indes nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 19).

    Die Vorschrift ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann anwendbar, wenn sich nur die Sorgerechts-, nicht aber die Aufenthaltsverhältnisse ändern (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 23; a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 B 770/03 - juris, Rn. 21 ff.; a.A. Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 97).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem vorangegangenen Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 - (juris) bereits entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (Urteil vom 30. September 2009, a.a.O., Rn. 22 ff.).

  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine

    Auszug aus VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17
    Der Rückerstattungsanspruch unterliegt nicht dem Ausschlusstatbestand des § 111 SGB X (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 1 KR 14/15 R, juris, Rn. 20; Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 111 SGB X, Rn. 12).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2013 - 1 L 76/09

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes; Aufenthaltsbegründung von Asylbewerbers in

    Auszug aus VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17
    Die Verjährung richtet sich nach § 113 SGB X. Ein Eintritt der Verjährung wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern nur auf Einrede (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 1 L 76/09 -, juris, Rn.12).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17
    Es ist demnach unerheblich, ob sie vor dem Beginn der Leistung einen gemeinsamen oder getrennten gewöhnlichen Aufenthalt hatten (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, juris, Rn. 23; a.A. Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 102 ff. m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 04.10.2004 - 5 B 770/03

    Personensorge, Zuständigkeit, Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung

    Auszug aus VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17
    Die Vorschrift ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann anwendbar, wenn sich nur die Sorgerechts-, nicht aber die Aufenthaltsverhältnisse ändern (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 23; a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 B 770/03 - juris, Rn. 21 ff.; a.A. Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 97).
  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 10/90
    Auszug aus VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17
    Trotz seiner Stellung im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB X (§§ 102 bis 114 SGB X) findet die Vorschrift des § 112 SGB X als generelle Regelung über Erstattungen nach §§ 102 bis 105 SGB X hinaus auf alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern Anwendung (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 10/90 -, juris; Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 112 SGB X, Rn. 8 f.).
  • VG Mainz, 11.03.2021 - 1 K 1112/19

    Rückerstattung von erstatteten Aufwendungen im Rahmen der Jugendhilfe;

    Ob für die Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F., der tatbestandlich an § 86 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 SGB VIII a.F. anknüpft, - mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, NVwZ-RR 2014, 306, Rn. 18) - die erstmalige oder ggf. erneute Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erforderlich ist oder - zur "Wahrung der Rechtseinheit" in Altfällen weiterhin im Sinne der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 30. April 2019 - 7 K 6497/17 -, juris, Rn. 25) - allein das Innehaben verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn ausreicht, kann hier mangels fehlender verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte offenbleiben, da der Kindesvater zum maßgeblichen Zeitpunkt verstorben war (siehe dazu auch Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 21. Dezember 2020, § 86 SGB VIII, Rn. 120.1 f.).
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